Die folgenden Grundsätze betreffen u. a. Bäckereien, Imbissstände, Kioskbetriebe, Raststätten und Tankstellen sowie die Systemgastronomie.[1] Die in der Nr. 12 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG u. a. genannte ermäßigte Lieferung von "Kaffee und Tee" betrifft die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver.[2]

Getränke und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee, auch zum Mitnehmen ("coffee-to-go"), sind nicht begünstigt nach Position 2202 Zolltarif, und unterliegen damit dem Regelsteuersatz. Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung[3] hat hier keinen Einfluss auf den Steuersatz.[4]

Bei der Lieferung von (tierischen) Milchmischgetränken kommt der ermäßigte Steuersatz in Frage[5], z. B. bei Latte Macchiato, Cappuccino, Cafe au Lait mit mind. 75 % Milchanteil.

Wird dieser vor Ort getrunken, kann dies als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz unterliegen (Restaurationsgrundsatz i. S. d. Abschn. 3.6 UStAE).

Jedoch unterliegen Sojamilchmischgetränke generell dem Regelsteuersatz.[6]

Für Milchmischgetränke mit Alkohol, z. B. Irish Coffee, gilt stets der Regelsteuersatz (unabhängig vom Milchanteil).[7]

Der Regelsteuersatz gilt auch, wenn sich der Kunde das Getränk am Automaten aus Kaffeepulver mit heißem Wasser selbst herstellt.[8]

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