Soweit der Gastronomieunternehmer für sich selbst bzw. für seine Angehörigen Speisen abgibt, unterliegt dies ebenfalls der Umsatzsteuer (Eigenverbrauch, unentgeltliche sonstige Leistungen, unentgeltliche Lieferungen). Nehmen der Gastwirt oder seine Angehörigen die Speisen

  • in der Gastwirtschaft ein, unterliegt dies dem allgemeinen Steuersatz;
  • in einer von der Gastwirtschaft getrennten Wohnung ein, gilt der ermäßigte Steuersatz.

Getrennte Aufzeichnungen des Eigenverbrauchs

Der Eigenverbrauch durch den Wirt bzw. seine Angehörigen sind getrennt aufzuzeichnen. Andernfalls kann das Finanzamt den Wert des Eigenverbrauchs nach den amtlichen Richtsatzschätzungen ermitteln.[1]

[1] Pauschbeträge 2023: BMF, Schreiben v. 21.12.2023, IV A 8 – S 1547/19/10001 :004; Pauschbeträge 2022: BMF, Schreiben v. 20.1.2022, IV A 8 – S 1547/19/10001 :003; Pauschbeträge 2021: BMF, Schreiben v. 15.6.2021, BStBl 2021 I S. 264.

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