Als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (und nachfolgend des BFH)[1] ist das BMF-Schreiben vom 20.3.2013 ergangen.[2] Insoweit war für nach dem 30.6.2011 ausgeführte Umsätze zusätzlich Artikel 6 der Verordnung (EU) Nummer 282/11 des Rates vom 15.3.2011, ABL. EU Nummer L 77 S. 1 (MwStVO) zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung hat dabei auf die o. g. EuGH-Rechtsprechung wie folgt reagiert:

  • Caterer, Partyserviceunternehmer sowie Restaurationsleistungen in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Seniorenheimen: Die Rechtsprechung wurde nicht übernommen, sodass keine Verschärfung der Verwaltungspraxis erfolgt; die nicht standardisierte (individuelle) Zubereitung bzw. die (angewärmte) Auslieferung durch den Restaurationsunternehmer zu einer festgelegten Zeit ist (unverändert) nicht schädlich;
  • Imbissstände und ähnliche sowie Kinos: Die Rechtsprechung wurde übernommen, sodass sich die bisherige Verwaltungspraxis entschärft; die Bereitstellung von Verzehrtheken, Stehtischen etc. ist für sich nicht (mehr) schädlich – nur vorhandene Sitzgelegenheiten führen für die Vorortumsätze zum Regelsteuersatz.

Nach dem BMF-Schreiben v. 20.3.2013 bzw. Abschn. 3.6 UStAE gelten folgende allgemeine Grundsätze:

a) Folgende notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbundene Elemente führen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zur Annahme des Regelsteuersatzes:

  • Darbietung von Waren in Regalen;
  • Zubereitung der Speisen;
  • Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts;
  • übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck);
  • Bereitstellung von Papierservietten sowie die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus etc.;
  • Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;
  • Bereitstellung von in erster Linie dem Verkauf von Waren dienenden Einrichtungen und Vorrichtungen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.);
  • bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten oder -pläne);
  • allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots;
  • Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten.
 
Praxis-Tipp

Nicht schädlich ist die Auslieferung zu einer festgelegten Zeit

Die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit während des Transports (z. B. durch Warmhalten in besonderen Behältnissen) sowie die Vereinbarung eines festen Zeitpunkts für die Übergabe der Speisen an den Kunden sind als unselbstständiger Teil der Beförderung nicht schädlich.[3]

Die Abgabe von Waren aus Verkaufsautomaten ist stets eine Lieferung.[4]

 
Praxis-Tipp

Nicht schädlich sind nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung führen nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen wie z. B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheiten oder Stehtische nicht (mehr) zum Regelsteuersatz.

b) Folgende nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundene Elemente können im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Annahme des Regelsteuersatzes führen:

  • Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur, z. B. Räumlichkeiten, Tische und Stühle oder Bänke, Bierzeltgarnituren sowie von Garderoben und Toiletten, wobei es auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Infrastruktur nicht ankommt. Dagegen sind Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Parkbänke im öffentlichen Raum, Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern usw. nicht zu berücksichtigen.
  • Servieren der Speisen und Getränke;
  • Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal;
  • Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden;
  • Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck;
  • Überlassung von Mobiliar (z. B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers;
  • Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt;
  • individuelle Beratung der Kunden bei der Auswahl der Speisen und Getränke sowie hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass; dies führt für sich allein jedoch nicht zur Annahme des Regelsteuersatzes (vgl. hierzu nachfolgendes Beispiel 9).
 
Praxis-Tipp

Transport der Speisen auf dem Restaurationsunternehmer gehörenden Geschirr und Platten

Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung sowie die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung kein berücksichtigungsfähiges (schädliches) Dienstleistungselement dar (vgl. nachfolgende Beispiele 8 und 9).

 
Praxis-Tipp

Die schädlichen Dienstleistungen erbringt ein ...

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