Erbringt ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland Restaurationsumsätze im Ausland (z. B. auf Bodenseeschiffen), unterliegen diese trotzdem der deutschen Umsatzsteuer. Die Ortsbestimmung und damit das Besteuerungsrecht erfolgte bis einschließlich 2009 nach § 3 a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des Restaurationsunternehmers.[1]

Seit 1.1.2010 gilt: Ist die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung, erbringt der Restaurationsunternehmer diese Leistung grundsätzlich an dem Ort, an dem die Leistung tatsächlich bewirkt wurde[2], dies gilt z. B. auch für in Deutschland ansässige Reiseveranstalter.

Bei Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels als Ort der sonstigen Leistung.[3]

Bei der im Beförderungspreis eingeschlossenen Bordverpflegung handelt es sich nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg um eine unselbstständige Nebenleistung zur Fluggastbeförderung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.[4]

 
Praxis-Tipp

Restaurationsumsätze auf Seeschiffen sind umsatzsteuerfrei

Die Restaurationsumsätze (auch an das Personal) im (Fähr-)Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen sind nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG steuerfrei.[5]

Inländische Seehäfen sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland (nicht jedoch Häfen am Bodensee).

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