Liefert eine gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtung Mahlzeiten (sog. Essen auf Rädern) an Alte, Kranke und Behinderte ist dies umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

Dagegen sind Verpflegungsleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen steuerpflichtig. Es greift jedoch nach derzeitiger Verwaltungsauffassung der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn der Mahlzeitendienst ein steuerlicher Zweckbetrieb ist. Hierzu muss der Mahlzeitendienst mindestens 2/3 seiner Leistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbringen.[1]

[1] OFD Münster, Kurzinfo USt Nr. 2/2012 v. 4.9.2012. Nach Auffassung des BFH, Urteil v. 23.7.2019, XI R 2/17, greift jedoch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. UStG nicht für Bistroumsätze an Fremde und Arbeitnehmer des Vereins (sog. Verbraucher) eines gemeinnützigen Vereins mit einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Der BFH begründet dies damit, dass der Verein mit den o. g. Bistroumsätzen in Konkurrenz mit anderen Unternehmern tritt.

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