Liefert eine gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtung Mahlzeiten (sog. Essen auf Rädern) an Alte, Kranke und Behinderte ist dies umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
Dagegen sind Verpflegungsleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen steuerpflichtig. Es greift jedoch nach derzeitiger Verwaltungsauffassung der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, wenn der Mahlzeitendienst ein steuerlicher Zweckbetrieb ist. Hierzu muss der Mahlzeitendienst mindestens 2/3 seiner Leistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbringen.[1]
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