Franchisegebühren gehören grds. zu den Betriebsausgaben des Gastwirts. Wenn die Eingangsleistung für das Unternehmen bezogen wurde und der Gastwirt kein Kleinunternehmer ist, können die darauf lastenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abgezogen werden.

Umsatzsteuerbeträge auf beim Eintritt in das Franchisesystem zu zahlende Einstiegs-/Eintrittsgebühren sind beim Gastwirt als Vorsteuern abziehbar.

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