Ist der Wirt Aufsteller der Warenautomaten, stellen die damit erzielten Erlöse umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar. In aller Regel unterliegen diese Erlöse dem vollen Steuersatz, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i. d. R. nicht nachgewiesen werden können.

Ist der Wirt nicht Aufsteller dieser Automaten, müssen die Erlöse aus den Automaten vom Aufsteller der Umsatzsteuer unterworfen werden. Der Wirt erbringt an den Automatenaufsteller eine steuerpflichtige sonstige Leistung, für die er Umsatzsteuer abführen muss. Entgelt hierfür sind die Zahlungen des Aufstellers, die er an den Wirt für "Platzmiete" und mögliche Nebenkosten (z. B. Strom, Wasser usw.) entrichtet.

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