Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte für die im Mai 2021[2] veröffentlichten Verwaltungsanweisungen zur Frage der Behandlung von Garantiezusagen eines Kfz-Händlers die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2021 verlängert. Diese Nichtbeanstandungsregelung ist nun nochmals um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert worden.

Konsequenzen für die Praxis

Eine entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Diese Leistung kann unter den weiteren Bedingungen als Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei sein, führt dann aber zur Entstehung von Versicherungsteuer. Die Regelung gilt nicht nur für die Garantiezusage im Kfz-Handel, sondern bei allen entgeltlichen Garantiezusagen bzw. Garantieverlängerungen. Die Praxis hat nunmehr länger Zeit, sich auf diese Veränderung einzustellen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.10.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001 (Dok 2021/1102366), BStBl 2021 I S. XXX.

[1] BMF, Schreiben v. 18.6.2021, BStBl 2021 I S. 871.

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