Leitsatz

Klägerin ist eine GmbH, die Garantierückstellungen in Höhe von 5 % ihres Umsatzes bildete. Das Finanzamt hält – ebenso wie das FG – → Rückstellungen in Höhe von 0,5 % für angemessen. Die dagegen eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

Der BFH weist darauf hin, dass Garantieverpflichtungen als Einzelrückstellung für die bis zum Tag der Bilanzaufstellung bekannt gewordenen einzelnen Garantiefälle oder als Pauschalrückstellung gebildet werden können. Für die Bildung von Pauschalrückstellungen wird vorausgesetzt, dass

  • der Kaufmann aufgrund von Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Garantieinanspruchnahme rechnen muss oder dass
  • sich aus der branchenmäßigen Erfahrung und der individuellen Gestaltung des Betriebs die Wahrscheinlichkeit ergibt, Garantieleistungen erbringen zu müssen.

Obwohl die GmbH im Revisionsverfahren erstmals vorbringt, dass es sich bei ihren Umsätzen um Neuentwicklungen handele, die eine höhere Rückstellung rechtfertigen, kann dies vom BFH nicht mehr berücksichtigt werden. Der BFH ist an die Schätzung des FG gebunden, da es sich insoweit um eine Tatsachenfeststellung (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt. Da die Sache aber aus anderen Gründen an das FG zurückverwiesen wurde, bleibt der Klägerin die Möglichkeit, im zweiten Rechtsgang nachzuweisen, dass die bisherigen Erfahrungswerte aufgrund geänderter Umstände den künftigen Garantieaufwand bereits umgesetzter Produkte nicht abdecken.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.03.1999, I R 20/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge