Die 2. Möglichkeit ist die Pauschalrückstellung. Hierfür ist Voraussetzung,

  • dass aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Garantieleistungsverpflichtung gerechnet werden muss[1] oder
  • dass sich aus der Erfahrung in der jeweiligen Branche und der individuellen Gestaltung des Betriebs eine Wahrscheinlichkeit für Garantieleistungen ergibt.[2]

Es kommt auf die aus Sicht des Unternehmens zu erwartende tatsächliche, nicht auf eine nach der Einschätzung der Vertragspartner mögliche Inanspruchnahme an. Das bilanzrechtliche Vorsichtsprinzip fordert nicht, dass bei mehreren Schätzungsalternativen die pessimistischste zu wählen ist.[3] Bloße Vermutungen über die künftige Entwicklung des Betriebs rechtfertigen keine Rückstellung für Garantieverpflichtungen.[4]

Ob eine Verbindlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen wird, ist nach objektiven, am Bilanzstichtag vorliegenden und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbaren Tatsachen zu prüfen.

Die Bemessungsgrundlage der Garantieleistungsverpflichtung kann wie folgt ermittelt werden:

 
  Umsätze aus Lieferungen und Leistungen
./. Rücksendungen
./. gewährte Preisnachlässe
./. Umsätze ohne Garantieleistungsverpflichtung
./. Umsätze, für die bereits eine Einzelrückstellung gebildet wurde
= Umsätze, die für eine Garantieleistungspflicht infrage kommen

Tab. 1: Bemessungsgrundlage für die Garantieleistungsverpflichtung

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