Leitsatz

Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft im Rahmen eines GmbH-Konzerns ist lediglich erforderlich, dass neben den Voraussetzungen des § 14 KStG und des § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde und dabei/dadurch § 302 AktG anwendbar geworden ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, an der die E-GmbH zu 100 % beteiligt ist. Zwischen der Klägerin und der E-GmbH wurde ein notariell beurkundeter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Später fiel der Klägerin auf, dass eine ausdrückliche Erwähnung des § 302 Abs. 3 AktG nicht in dem Vertrag enthalten war. Daraufhin wurde eine schuldrechtliche Klarstellungsvereinbarung abgeschlossen. Das beklagte Finanzamt erkannte das Organschaftsverhältnis nicht an, weil der Gewinnabführungsvertrag keine ausdrückliche Regelung entsprechend § 302 Abs. 3 AktG enthalte. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage. Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach § 14 KStG und § 17 KStG im Streitfall gegeben seien. Nach neuerer zivilrechtlicher Rechtsprechung und Literaturauffassung gelte § 302 AktG auch beim sog. GmbH-Konzern. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Gewinnabführungsvertrag sei nicht erforderlich. Selbst wenn man für die steuerliche Anerkennung der Organschaft die ausdrückliche Vereinbarung des § 302 AktG für erforderlich halte, könnten keinesfalls Formvorschriften für die Vereinbarung gelten, wenn die Anwendung des § 302 AktG bereits - stillschweigend - zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sei.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die hier streitbefangenen vertraglichen Absprachen zwischen der Klägerin und der E-GmbH nicht den Anforderungen von § 14 KStG und § 17 KStG genügen. Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG"vereinbart" worden. Es liegt eine Vereinbarung der Verlustübernahme i. S. des § 17 Nr. 2 KStG vor. Bei einer sinnorientierten Auslegung des § 17 KStG ist der Begriff "vereinbart" dahingehend zu verstehen, dass durch einen wirksamen Vertrag die Anwendung der Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG herbeigeführt wird. Die Zielsetzung des Gesetzgebers spricht dafür, dass die Regelung des § 17 Nr. 2 KStG in dem Sinne gemeint war, dass für die steuerliche Anerkennung der Organschaft § 302 AktG im GmbH-Konzern gelten muss; ob die Geltung kraft Gesetzes eintritt oder - bei fehlender gesetzlicher Geltung - vereinbart werden muss, war und ist für den Gesetzgeber nicht bedeutsam. Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist daher für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft lediglich erforderlich, dass neben den Voraussetzungen von § 14 KStG und § 17 Nr. 1 KStG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde und dabei/dadurch § 302 AktG anwendbar geworden ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zwischen der Klägerin und der E-GmbH ist unstreitig ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag zustande gekommen. Dies hat die unmittelbare, analoge Anwendung des § 302 AktG und auch des § 303 AktG zur Folge. Auf die Klarstellungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der E-GmbH kommt es bei dieser Lösung nicht an. Unabhängig von der dargestellten Lösung ist die Klage auch deshalb begründet, weil die Klägerin mit der E-GmbH die Verlustübernahme entsprechend § 302 Abs. 1 AktG in dem notariellen Unternehmensvertrag vereinbart hat, dieser Vereinbarung durch formgerechte Gesellschafterbeschlüsse beider Gesellschaften zugestimmt worden ist und die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Dies ist hinreichend. Letztlich ist, selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats eine ausdrückliche Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 Abs. 1 und Abs. 3 AktG für die körperschaftsteuerliche Anerkennung der Organschaft im GmbH-Konzern für erforderlich hielte, in dem hier zu entscheidenden Verfahren der Klage stattzugeben, da eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG zwischen der Organgesellschaft (Klägerin) und der Organträgerin (E-GmbH) getroffen worden ist.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist zu begrüßen. Dieses Urteil, das bestimmt, dass für eine körperschaftsteuerliche Organschaft die ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht erforderlich ist, klärt die in der Literatur umstrittene Frage, ob ein ausdrücklicher Hinweis im Ergebnisabführungsvertrag notwendig ist, indem es zugunsten des Steuerpflichtigen auf die Anforderungen verzichtet.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 22.06.2005, 13 K 244/04

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