Leitsatz

Eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Erwerbshandlung steht einer Schenkung entgegen, auch wenn ertragsteuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte von ihrem Geschäftsführer G ein Grundstück und diverse Maschinen gemietet. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war die Ehefrau des G. Das Finanzamt sah die Miete als überhöht an und berücksichtigte den unstrittig unangemessenen Teil der Miete als verdeckte Gewinnausschüttung. Die verdeckte Gewinnausschüttung wurde der Ehefrau als Anteilseignerin zugerechnet. Zugleich wurden in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung auch Schenkungen gesehen und Schenkungsteuer festgesetzt.

 

Entscheidung

Die Festsetzung der Schenkungsteuer ist nach Auffassung des Finanzgerichts rechtswidrig und aufzuheben, da zu Unrecht von einer Schenkung ausgegangen wurde. Es ist mangels Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden keine freigebige Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben.

Vielmehr ist ein Vermögensvorteil gegeben, der aus einer Einkünfteerzielung am Markt erzielt wurde und als solcher der Einkommensteuer unterliegt. Bei einer derartigen auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichteten Erwerbshandlung fehlt es an einer für eine Schenkung erforderlichen Freigebigkeit. Das Finanzgericht verneint insbesondere eine Aufspaltung des Mietverhältnisses in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Hinzuerwerb.

 

Hinweis

Vermögensvorteile aus einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Erwerbshandlung führen nur zu einer Einkommensteuerbelastung. Dabei stützt sich das Finanzgericht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 27.08.2014, II R 44/13, BStBl 2015 II S. 249 bzw. Beschlüsse v. 02.09.2015, II B 146/14 bzw. v. 12.09.2011, VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229). Da der Urteilsfall aber in Teilen von den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten divergierend ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb

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