Im Allgemeinen gehören die Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

Eine andere Beurteilung kann jedoch dann gelten, wenn die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Das entschied das Niedersächsische FG mit Urteil vom 6.6.2012.[1]

Im entschiedenen Fall ging es um den Betriebsausgabenabzug der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse T. Der Kläger erzielte als selbstständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sein minderjähriger Sohn arbeitete gelegentlich unentgeltlich im Betrieb mit. Dem Sohn wurde durch Bescheid des Landkreises der vorzeitige Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Maßgabe gestattet, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt. Die durch den Erwerb der Fahrerlaubnis entstandenen Aufwendungen zog der Kläger als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis nicht betrieblich veranlasst seien, weil der Sohn nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stehe.

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