Eine Sonderstellung bei der Fristberechnung nehmen die Verjährungsfristen ein, die i. d. R. zu einem Jahresende ablaufen. Ihre Berechnung ergibt sich aus den Vorschriften über die Länge der Frist (4, 5 oder 10 Jahre bei der Festsetzungsverjährung, 5 Jahre bei der Zahlungsverjährung) und den Beginn der Frist, der im Regelfall auf den Ablauf eines Kalenderjahres fällt.[1] Eine Berechnung nach § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit den Vorschriften des BGB erübrigt sich hier.

Hinsichtlich des Endes der Verjährungsfrist findet § 108 Abs. 3 AO Anwendung. So handelt es sich bei der Verjährungsfrist – wie bei der 3-Tagesfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO – um eine "uneigentliche" Frist.[2] Von praktischer Bedeutung ist dies nicht zuletzt bei der Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Denn anders als bei der Pflichtveranlagung wird durch die rechtzeitige Antragstellung der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Fällt demnach der 31.12. auf einen Samstag oder Sonntag (Feiertag ist er nicht), verlängert sich die Antragsfrist, d. h. die durch die 4-jährige Festsetzungsfrist – ohne Anlaufhemmung – begrenzte Frist für die Abgabe der Steuererklärung, auf den nächsten Werktag.

 
Praxis-Beispiel

Fristverlängerung bei der Antragsveranlagung

Der Antrag in Form der Steuererklärung des S für das Jahr 2012 ging am Montag, den 2.1.2017 beim Finanzamt ein. Dies reicht aus, um die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO zu bewirken. Zwar hätte die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2016 im Normalfall geendet. Da dies jedoch ein Samstag war, verlängerte sich die Frist auf den nächsten Werktag, also Montag, den 2.1.2017.

Praktische Bedeutung erlangt die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO des Weiteren in den Fällen der Festsetzungsverjährung, bei denen aufgrund einer Ablaufhemmung nochmals eine besondere Frist in Gang gesetzt wird.[3] Bei der Berechnung der entsprechenden Fristen ist dabei nicht nur der Abs. 3, sondern auch der Abs. 1 des § 108 AO zu beachten.

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