Beim Einwurf in den Hausbriefkasten des Finanzamts (oder Finanzgerichts) ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück sich um 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist im Hausbriefkasten befindet. Ob dies geschehen ist, ist nur bei einem sog. Nachtbriefkasten feststellbar. Nachtbriefkästen gibt es jedoch allenfalls bei den Gerichten, nicht aber bei den Finanzämtern. Dort gilt Folgendes: Bei der Leerung des Hausbriefkastens am Morgen eines Arbeitstages erhalten alle darin befindlichen Schriftstücke, die also seit der letzten Leerung am Vortag bis zu diesem Morgen in den Briefkasten gelangt sind, den Eingangsstempel des vorhergehenden Arbeitstages, an dem der Hausbriefkasten letztmals geleert worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Posteingang am Montag bei fehlendem Nachtbriefkasten

Der Hausbriefkasten des Finanzamts ist zuletzt am Freitag um 16 Uhr geleert worden. Schriftstücke, die am folgenden Montag dem Hausbriefkasten entnommen werden, erhalten den Eingangsstempel des vorausgegangenen Freitags.

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