In besonderen Fällen können Bauleistungen als Fremdleistungen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer führen. In der Folge schuldet der im Inland ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, ist aber parallel zum Vorsteuerabzug im selben Umfang berechtigt.

Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sind:

  • der Leistungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt,
  • der Leistungsempfänger verwendet die erbrachte Bauleistung zur Erbringung eigener Bauleistungen,
  • der leistende Unternehmer hat eine ordnungsgemäße Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis aber mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgestellt.

Damit die entsprechenden Umsatz- und Vorsteuerbuchungen korrekt vorgenommen werden, bieten die Standardkontenrahmen (SKR 03: Konto 3110 ff.; SKR 04: Konto 5910 ff.) entsprechende (Automatik-) Konten für die Verbuchung der Bauleistungen.

 
Praxis-Beispiel

Bauleistung als Fremdleistung

Ein Bauunternehmer beauftragt einen Heizungsinstallateur für seinen Auftraggeber als Subunternehmer eine Heizungsanlage zu installieren. Die Rechnung beläuft sich auf 10.000 EUR netto. Die Voraussetzungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG sind erfüllt.

Der Bauunternehmer hat die Rechnung des Heizungsinstallateurs wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3120/5920 Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer 10.000 1610/3310 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 10.000

Durch die Verwendung der Automatikkonten 3120 und 5920 werden die Umsatzsteuer und die Vorsteuer automatisch berechnet und auf die entsprechenden Sammelkonten für "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" und "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" gebucht.

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