Die Bewertung von klassischen Anleihen als Verbindlichkeiten ist grundsätzlich in § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB geregelt. Verbindlichkeiten sind danach zum Rückzahlungsbetrag bzw. Erfüllungsbetrag zu bilanzieren (§ 266 Abs. 3 C. 1 HGB unter dem Posten "Anleihen davon konvertibel"). Darüber hinaus sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 Abs. 1 HGB zu beachten.

Eine Anleiheemission auf einem organisierten Markt (im Sinne des WpHG) resultiert in der verpflichtenden Anwendung der IFRS für kapitalmarktorientierte Konzernmutterunternehmen (§315a HGB). Die Rechnungslegung nach IFRS sieht für klassische Inhaberschuldverschreibungen die Bilanzierung als (langfristige) Verbindlichkeiten zu den fortgeführten Anschaffungskosten (Amortised Cost) oder zum Marktwert (Fair Value) entsprechend der vorzunehmenden Klassifizierung (nach IFRS 9) vor. Die Kapitalkosten sind in allen Fällen in der Gewinnermittlung als Betriebsaufwand zu erfassen.

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