In der Rentenversicherung sind zur freiwilligen Versicherung für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, sofern sie nicht versicherungspflichtig sind:

  • Deutsche mit Wohnsitz im In- oder Ausland,
  • Ausländer und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben,
  • Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, wenn sie durch über- oder zwischenstaatliches Recht deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.

Eine freiwillige Versicherung entfällt für Personen, die

  • als aktive Beamte versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind,
  • sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wegen Bezugs ihrer Pension oder wegen ihrer Mitgliedschaft zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben befreien lassen,
  • auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit worden sind, weil ihnen eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach kirchenrechtlichen Regelungen zugesichert ist.

Sie dürfen sich aber dann freiwillig weiterversichern, wenn sie bereits für 60 Kalendermonate Pflicht- oder freiwillige Beiträge im Laufe ihres Versicherungslebens entrichtet haben. Keine Mindestversicherungszeit benötigen Personen, die wegen geringfügiger Beschäftigung oder Tätigkeit während der Dauer ihres Studiums versicherungsfrei sind.

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