Kommentar

Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden in objektiver Hinsicht bereichert wird und der Zuwendende subjektiv in dem Bewußtsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich oder teilunentgeltlich vorzunehmen ( Schenkung/Schenkungsteuer ).

Der BFH hatte über die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung eines GmbH-Anteils unter Wert zu befinden. Zur Frage des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung führte er aus, daß der erforderliche Wille zur Unentgeltlichkeit nur dann gegeben ist, wenn der Zuwendende sich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewußt ist, daß er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt. Vielmehr muß er in dem Bewußtsein handeln, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten. Liegt im Bereich geschäftlicher Beziehungen ein objektiv teilunentgeltlicher Vorgang vor, kann das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der bestehenden Wertunterschiede entfallen, wenn der Zuwendende nachvollziehbar dartun kann, daß die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente und damit objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist. Aus diesem Grunde kann auch bei Übertragung eines GmbH-Anteils zum Nennwert, die zu einer objektiven Bereicherung führt, gleichwohl eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung ausgeschlossen sein, wenn die Übertragung unter Wert im geschäftlichen Interesse des Zuwendenden liegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.10.1997, II R 60/94

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