Für bestimmte Unternehmergruppen, darunter auch Angehörige von freien Berufen, bestand bis 31.12.2022 die Möglichkeit die Vorsteuer pauschal zu ermitteln und nicht einzeln nachweisen zu müssen.[1]

Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gegeben waren, konnten beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung formlos beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittssätzen besteuert zu werden.

Der Vorteil dieser Regelung war die einfache, pauschale Ermittlung der Vorsteuer. Es kann jedoch sein, dass bei einem Einzelnachweis der Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen nach den allgemeinen Grundsätzen die Vorsteuer höher ausfällt. Hatte der Unternehmer sich für die Durchschnittssätze entschieden, war die Anwendung des Durchschnittssatzes auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wurde.[2]

 
Wichtig

Voraussetzungen

Nur Unternehmer, mit einem maximalen Umsatz von 61.356 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr konnten die Durchschnittssätze in Anspruch nehmen.[3] Außerdem durften sie nicht verpflichtet sein, Bücher zu führen.[4]

Der maßgebende Ausgangsumsatz zur Ermittlung der pauschalen Vorsteuer war der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage zur UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchst. a, Nr. 10 und 21 UStG bezeichneten Umsätze.

 
Hinweis

Berufsfremde Umsätze

Die Anwendung der Durchschnittssätze wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unternehmer der in der Anlage zur UStDV bezeichneten Berufszweige auch Umsätze ausführen, die nicht zu diesem Beruf gehören. Der Durchschnittssatz eines Berufszweigs konnte dann angewendet werden, wenn die maßgeblichen Umsätze aus der zusätzlichen Tätigkeit 25 % des gesamten Umsatzes aus dem jeweiligen Berufszweig zuzüglich der zusätzlichen Tätigkeit nicht übersteigen. Wurden diese Anteile überschritten, konnten die in Betracht kommenden Durchschnittssätze zwar auf die Umsätze aus der Haupttätigkeit, nicht aber auf die Umsätze aus der Nebentätigkeit angewendet werden.[5]

Folgende Durchschnittsätze galten für nachfolgende freie Berufsgruppen:[6]

  • Bildhauer: 7,0 % des Umsatzes
  • Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 % des Umsatzes
  • Kunstmaler: 5,2 % des Umsatzes
  • Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 % des Umsatzes; darunter fallen natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbstständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.
  • Hochschullehrer: 2,9 % des Umsatzes; dies bezieht sich auf Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbstständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.
  • Journalisten: 4,8 % des Umsatzes; gemeint sind freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.
  • Schriftsteller: 2,6 % des Umsatzes; als Schriftsteller gelten freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.

Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage bezeichneten Berufszweigen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.[7]

Zudem gibt es Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge:[8]

  • Architekten: 1,9 % des Umsatzes; betroffen sind Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.
  • Patentanwälte: 1,7 % des Umsatzes; dies gilt für die Patentanwaltspraxis, aber nicht für die Lizenz- und Patentverwertung.
  • Rechtsanwälte und Notare: 1,5 % des Umsatzes; dies gilt für die Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber für die Patentanwaltspraxis (s. o.).
  • Schornsteinfeger: 1,6 % des Umsatzes.
  • Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung: 1,7 % des Umsatzes; dazu gehören Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, nicht jedoch Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung
[1] § 23 UStG, gestrichen durch JStG 2022.
[3] § 69 Abs. 3 UStDV.
[4] § 23 Abs. 1 UStG.
[6] Anlage (zu den §§ 69 und 70) Abschn. A IV. UStDV.
[7] § 70 Abs. 1 UStDV.
[8] Anlage Abschn. B UStDV.

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