Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, der Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. Einkommensteuergesetzes[1] ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten[2], sondern nach den vereinnahmten Entgelten[3] berechnet.[4] Diese Regelung für Freiberufler ist im Gegensatz zu anderen Unternehmern durch keine Umsatzgrenze eingeschränkt.

 
Wichtig

Freiberufler in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

Freiberufler, die ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. Steuerberater-GmbH) ausüben, fallen grundsätzlich nicht unter diese umfassende Regelung für Freiberufler. Diese unterliegen auch grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer und sind regelmäßig sofort buchführungspflichtig. Eine Anwendung der Istversteuerung ist jedoch im Rahmen der für alle Unternehmer gültigen Umsatzgrenze von 600.000 EUR (Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr) denkbar.[5]

Das Besondere bei der Istversteuerung ist, dass der steuerpflichtige Unternehmer grundsätzlich erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, wenn er die Zahlung für diesen Umsatzsteuerbetrag vom Kunden erhalten, also vereinnahmt hat (z. B. bei Banküberweisungen zum Zeitpunkt des auf dem Konto eingegangenen Betrags). Damit treten im Gegensatz zur Umsatzbesteuerung nach vereinbarten Entgelten[6], bei der bereits nach Ausführung der Leistung unabhängig vom Zahlungseingang die Umsatzsteuer abzuführen ist, keine negativen Liquiditätseffekte ein.

Zudem wird in diesem Bereich ein Gleichlauf zu der von vielen Freiberuflern angewendeten Einnahmen-Überschussrechnung bei der Einkommensteuer erreicht, da auch hier vorrangig auf die Zahlungsvorgänge abgestellt wird. Die Genehmigung zur Istversteuerung wird vom Finanzamt auch grundsätzlich nicht erteilt, wenn der Unternehmer mit freiberuflicher Tätigkeit Bücher führt. Unerheblich ist hierbei, ob die Buchführung freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt.[7]

 
Wichtig

Vorsteuerseite nicht betroffen

Die Istversteuerung gilt nicht für die Vorsteuerabzugsseite.

Bei erhaltenen Leistungen bleibt es damit bei der allgemeingültigen Grundregel, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen muss und zusätzlich

  • entweder die Leistung ausgeführt wurde oder
  • bei Anzahlungen die Zahlung geleistet wurde.

Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann formlos gestellt werden. Er kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung eingereicht werden.[8] Eine Genehmigung wird grundsätzlich unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestellt und erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung auf das volle Kalenderjahr.

Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.[9]

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