Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich – und fällt damit unter die freien Berufe –, wenn er einem Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar ist.[1] Würde er in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen, handelt es sich um den Katalogberuf selbst und nicht um einen ähnlichen Beruf. Zur Vergleichbarkeit gehört vor allem die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.[2]

 
Hinweis

Feststellung der Ähnlichkeit

Zur Feststellung der Ähnlichkeit müssen die wesentlichen und bestimmenden Merkmale des Katalogberufs festgestellt werden, damit sodann die zu beurteilende Berufstätigkeit darauf analysiert werden kann, ob deren Merkmale in einem solchen Maße damit übereinstimmen, dass man sie als „ähnlich” bezeichnen kann[3] Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i. S. d. Katalogberufs geben.

Wird für den Katalogberuf eine bestimmte wissenschaftliche Ausbildung gefordert, muss die Ausbildung für den ähnlichen Beruf nicht unbedingt durch ein entsprechendes Hochschulstudium erworben sein. Die Kenntnisse können auch durch die Berufstätigkeit oder im Selbststudium erworben sein.[4]

 
Hinweis

Gruppenähnlichkeit reicht nicht aus

Es genügt nicht, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, wie sie allgemein von Angehörigen der Katalogberufe ausgeübt wird. Die sog. Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten (z. B. heilberufliche Tätigkeiten wie die Tätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten), genügt nicht, weil die detaillierte Nennung der freien Berufe im Gesetz sonst überflüssig wäre. Der Gesetzgeber hat die Katalogberufe detailliert aufgezählt, deshalb müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein.[5]

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