Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird geprägt von der Aufgabe, in Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und die Rechtsangelegenheiten der Rechtsuchenden zu besorgen.[1]

Eine anwaltliche Tätigkeit liegt in der Gewährung rechtlichen Beistands.

Eine Treuhändertätigkeit für Bauherrengemeinschaften ist berufsuntypisch und wird als gewerbliche Tätigkeit betrachtet.[2] Das gilt auch für Steuerberater.[3]

Die Gewinnerzielungsabsicht wird bei Angehörigen rechts- und wirtschaftsberatender Berufe regelmäßig zu bejahen sein. Selbst jahrelange Verluste sind im Regelfall nicht als Indiz für das Vorliegen einer Liebhaberei anzusehen.[4]

 
Hinweis

Rentenberater ist Gewerbetreibender

Ein Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters- ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.[5] Auch ein Versicherungsberater ist gewerblich tätig.[6]

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