Grundsätzlich unterliegen die Umsätze der freien Berufe den allgemeinen Regeln der Umsatzbesteuerung. In einzelnen Bereichen sind aber explizite Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug verankert worden; insbesondere:

  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.[1]
  • bestimmte künstlerische Leistungen insbesondere im Rahmen von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören; in diesem Zusammenhang auch Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen.[2]
  • bestimmte unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer.[3]

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