Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Eine erzieherische Tätigkeit ist – über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus – auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet.

[1]

So stellt z. B. die stundenweise Betreuung von Kleinkindern in einer Spielgruppe durch eine Diakonin eine erzieherische und damit freiberufliche Tätigkeit dar.[2] Auch die Erziehungshilfe durch zeitweise Aufnahme der betreuten Kinder in den eigenen Haushalt kann freiberuflich sein.[3]

Die Tagespflege und Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen, die Kindererziehung in einer Tagesgruppe, die Heimerziehung und die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sind i. d. R. erzieherisch i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[4]

Demgegenüber ist eine Tätigkeit, die darauf zielt, Klienten darin zu unterstützen, bestimmte individuelle Verhaltensprobleme und "Persönlichkeitsdefekte" zu überwinden, keine erzieherische Tätigkeit.[5]

Das Betreiben eines Kinderheims ist nur dann eine erzieherische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die erzieherische Tätigkeit der Gesamtleistung des Heims das Gepräge gibt.[6]

Das FG Köln hat entschieden, dass der Betrieb des Kinder- und Jugendheims ein gewerbliches, der Gewerbesteuer unterliegendes Unternehmen ist. Begründet wurde dies im Urteilsfall damit, dass der Steuerpflichtige aufgrund der überwiegenden Durchführung des Therapieangebots durch angestellte Fachkräfte aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse nicht in ausreichendem Maße eigenverantwortlich tätig war.

[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge