Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form.[1] Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u. a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus.Der Unterricht kann sich aber auf jedes Sachgebiet erstrecken, also auch auf Sport, Gymnastik und Bodybuilding[2], Reiten, Tanzen und Autofahren. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewahrt sein. Ein Bodybuilding-Studio stellt daher einen Gewerbebetrieb dar, wenn die unterrichtende Tätigkeit lediglich die Anfangsphase der angebotenen Kurse prägt und im übrigen den Kunden die Trainingsmaschinen und Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen.[3]

Auch der Betrieb einer Schule kann eine freiberufliche Unterrichtstätigkeit sein, wenn der Schulleiter über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und er – bei Mitwirkung entsprechend fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte – leitend und eigenverantwortlich tätig wird.[4] Eine "unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit" i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert ein Tätigwerden gegenüber Menschen. Die Ausbildung von Tieren ist keine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sodass die Betreiberin einer Blindenführhundeschule Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt.[5] Auch die Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit.[6]

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