Welche Personen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der die "freiberufliche Tätigkeit" aber nicht definiert, sondern lediglich Tätigkeiten und Berufe aufzählt, die "zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören". Zu den Tätigkeiten, die das Gesetz den freien Berufen zuordnet, gehören
- die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte usw. (Katalogberufe),
- die selbstständige Berufstätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe.
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