Im Gegensatz zur Einkommensteuer unterliegen bei der Umsatzsteuer die freien Berufe keinem besonderen einheitlichen Regelungsbereich. Beide Steuerarten sind daher grundsätzlich separat zu beurteilen. Nur ausnahmsweise, wie bei der Istversteuerung, wird explizit auf die freien Berufe aus dem Einkommensteuerrecht[1] verwiesen. Ansonsten muss die/der Angehörige eines freien Berufes bei der Umsatzsteuer eigenständig prüfen, ob ihre/seine Umsätze wie im Regelfall den allgemeinen Besteuerungsregelungen unterliegen oder in bestimmten Bereichen Ausnahmeregelungen einschlägig sind. Dabei sind auch bei der Ortsbestimmung des Umsatzes typisch freiberufliche Dienstleistungen im UStG verankert, die vor allem bei internationalen Sachverhalten zu beachten sind. Insbesondere folgende Ausnahmeregelungen sind zudem bei bestimmten typisch freiberuflichen Umsätzen möglich:

  • Steuerbefreiungen
  • Steuersatzermäßigung[2]
  • Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen[3]

Schließlich kann bei freien Berufen, wie grundsätzlich bei allen umsatzsteuerlichen Unternehmern, bei geringen Umsätzen mit der sog. Kleinunternehmerregelung[4] eine Vereinfachungsregelung angewendet werden.

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