Kommentar

A übertrug im Jahr 1989 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Grundstücke seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Weinbergen, Wiesen sowie zur Hofstelle gehörenden bebauten Grundstücksflächen auf seine beiden Töchter H und S. H sollte danach den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortführen ( Land- und Forstwirtschaft ).

Dazu erhielt sie den größeren Teil der Weinberge, die Wiesenflächen und die Hofstelle sowie alle übrigen zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter. S, die als weichende Erbin abgefunden werden sollte, erhielt einen kleineren Teil der Weinberge, die sie seither teilweise selbst bewirtschaftet und im übrigen verpachtet hat. Streitig ist nach einer Außenprüfung, ob die im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung vorgenommene Übereignung der Teilfläche an S den Tatbestand einer Entnahme zur Abfindung weichender Erben erfüllt ( § 14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG Erbe/ Erbfall ).

Der BFH bejaht diese Frage. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben auch zu gewähren ist, wenn der Betrieb gleichzeitig im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Hofnachfolger übertragen wird. Das bedeutet: H muß die Buchwerte des übernommenen Betriebs fortführen ( § 7 Abs. 1 EStDV ). Mit der Übertragung des kleineren Teils der Weinberge auf S hat A Teile seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entnommen: Der auf dieses Abfindungsgrundstück entfallende Entnahmegewinn bleibt steuerfrei , weil er den Freibetrag von 120 000 DM nicht übersteigt ( § 14 a Abs. 4 EStG ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.05.1996, IV R 77/95

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