Begriff

Die Motive für die Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät sind vielfältig. Eine Freiberufler-Sozietät oder Gemeinschaftspraxis ermöglicht eine Spezialisierung der Partner, den kollegialen Meinungs- und Erfahrungsaustausch, eine bessere Kapitalausstattung, eine bessere Ausstattung mit Personal und technischen Hilfsmitteln sowie eine bessere Versorgungsmöglichkeit der Partner.

Architekten und Statiker bilden Arbeitsgemeinschaften, um gemeinsam an größeren Aufträgen beteiligt zu werden. Ärzte gründen Apparate-, Labor- oder Praxisgemeinschaften, um teure Apparate und Geräte besser auslasten zu können und/oder Kosten zu sparen. Während bei solchen Zusammenschlüssen jeder Beteiligte nach außen seine berufliche Selbstständigkeit behält, werden die Gemeinschaftspraxen von Ärzten und die Sozietäten von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung und auf gemeinsame Rechnung betrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich in §§ 705ff. BGB. Die Rechtsgrundlagen zu Partnerschaftsgesellschaften sind in §§ 1-11 PartGG aufgeführt. Regelungen zur Errichtung einer GmbH sind in §§ 1-12 GmbHG enthalten.

Steuergesetzliche Regelungen enthalten die §§ 6, 15, 16, 18 EStG, §§ 1, 2 und § 24 UmwStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 18.3 EStÄR 2012 und H 18.3 EStH sowie in Abschn. 1.6 und 2.2 UStAE.

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