Die Tätigkeit solcher Gemeinschaften besteht normalerweise darin, medizinische Einrichtungen und Apparate zentral zu beschaffen und den Mitgliedern für deren Praxen zur Verfügung zu stellen. Ferner werden durch die Laborgemeinschaften für die Mitglieder Labor- und Röntgenuntersuchungen sowie weitere medizinische Leistungen durchgeführt. Hierzu kann die Labor- oder Apparategemeinschaft auch eigenes medizinisches Personal einsetzen.[1] Die Leistungen fließen bei den Mitgliedern normalerweise in die steuerfreien ärztlichen Leistungen ein. Die sonstigen Leistungen dieser Gemeinschaften an ihre Mitglieder sind daher auch umsatzsteuerfrei, sofern die Mitglieder Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten usw. sind. Dabei erhält die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten.[2]

Erbringt eine Labor- oder Praxisgemeinschaft Leistungen an Mitglieder, die nicht diesem Personenkreis angehören, sind diese Umsätze i. d. R. nicht umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist jedoch, dass die erhaltenen Leistungen ausschließlich und unmittelbar gegenüber dem Patienten eingesetzt werden. Daher sind z. B. Leistungen wie die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle nicht umsatzsteuerfrei. Diese Leistungen werden lediglich mittelbar zur Ausführung der steuerfreien ärztlichen Leistungen verwendet.[3]

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