Büro- oder Praxisgemeinschaften dienen als bloße Organisationsgesellschaften nur der gemeinsamen Inanspruchnahme eines Büros oder einer Praxiseinrichtung.[1] Eine gemeinsame Beteiligung an Praxiswert, Praxisumsatz oder Praxisergebnis liegt nicht vor. Jeder Freiberufler tritt nach außen im eigenen Namen auf und übt seinen Beruf vollständig selbstständig und auf eigene Rechnung aus. Hauptzweck einer Büro- oder Praxisgemeinschaft ist, die Praxisorganisation für die beteiligten Freiberufler kostengünstig zu unterhalten.

Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen. Gleiches gilt für die gemeinsame Beschäftigung von Personal und die gemeinsame Nutzung von Einrichtungsgegenständen. Entscheidend ist, dass bei einer Büro- und Praxisgemeinschaft keine gemeinschaftliche, sondern eine individuelle Gewinnerzielung beabsichtigt ist, und auch der Praxiswert dem einzelnen Beteiligten zugeordnet bleibt.[2]

[1] Zur Bürogemeinschaft von Steuerberatern vgl. § 55h StBerG; zu Bürogemeinschaften von Rechtsanwälten vgl. § 59q BRAO.
[2] BFH, Urteil v. 14.4.2005, XI R 82/03, BStBl 2005 II S. 752,

H 1.8 Abs. 1 "Büro-/Praxisgemeinschaft" EStH 2021.

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