Von einer Gemeinschaftspraxis spricht man, wenn sich Ärzte in Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zum gemeinsamen Betrieb einer Arztpraxis zusammenschließen. Die GbR oder Partnerschaftsgesellschaft tritt nach außen in Erscheinung und wird daher auch als Außengesellschaft bezeichnet. Bei der Gemeinschaftspraxis tritt der Patient im Allgemeinen nicht mit einem bestimmten Arzt in Rechtsbeziehungen, sondern mit der GbR. Das zeigt sich rein äußerlich z. B. darin, dass das Praxisschild und die Rechnungs- und Rezeptformulare auf das Bestehen einer Gemeinschaftspraxis hinweisen.

Im Innenverhältnis bleiben die beteiligten Ärzte jedoch selbstständig. Weisungsbefugnisse bestehen nicht.

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