Der Zusammenschluss von Angehörigen der freien Berufe reicht von losen, gelegentlich sogar zeitlich befristeten, bis zu vornherein auf Dauer angelegten Vereinigungen. Man unterscheidet im Bereich der freiberuflichen Zusammenschlüsse zwischen Berufsausübungsgesellschaften, also mitunternehmerischen Funktionseinheiten, z. B. Sozietät und Gemeinschaftspraxis, und bloßen Kooperationsformen, z. B. Apparate- und Laborgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften und Büro- oder Praxisgemeinschaften.[1] Alle genannten Formen haben entweder die Rechtsform einer GbR oder – sofern sie eine Berufsausübungsgesellschaft sind – die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft.

Letztere ist eine speziell für die freien Berufe geschaffene Personengesellschaft, die unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann. Sie bietet den Vorteil, dass die Haftung für Berufsausübungsfehler nach § 8 Abs. 2 PartGG beim jeweils handelnden Partner konzentriert ist.[2]

[1] Vgl. K. Schmidt, NJW 1995 S. 1, 2; zur Neuregelung der interprofessionellen Berufsausübung für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte vgl. Kilian, NJW 2022 S. 2577; zu dem am 1.8.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vgl. Willerscheid, DStR 2022 S. 1924.
[2] Vgl. Potsch, KÖSDI 2012 S. 18177 unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 19.11.2009, IX R 12/09, NJW 2010 S. 1360.

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