Beim Zusammenschluss von Freiberuflern gibt es aus der Sicht der Umsatzsteuer grundsätzlich 2 Modelle. Diese unterscheiden sich dadurch, ob der Zusammenschluss selbst unternehmerisch tätig wird bzw. unternehmerische Initiative ergreift oder nicht. Umsatzsteuerlich führt diese Annahme ebenfalls zu den aus anderen Steuerarten bekannten Rechtssubjekten – Sozietät und Bürogemeinschaft.

Eine Sozietät wird selbst als Unternehmer tätig, während die Bürogemeinschaft lediglich Räume gemeinsam nutzt – dadurch jedoch durchaus auch als Unternehmer (Dienstleister außerhalb der beruflichen Sparte der Beteiligten) tätig sein kann. Die Leistungen der Gemeinschaft an die darin befindlichen Personen werden derzeit umsatzsteuerlich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr angesehen.

Dabei sollte beachtet werden, dass die Sozietät selbst umsatzsteuerlich nicht mit ihren Gesellschaftern bzw. Gemeinschaftern identisch ist. Dieser Unterschied führt dazu, dass neben den eigentlichen Gesellschafterleistungen kraft Gesellschaftsvertrag (Sozietätsvertrag) noch andere Leistungen zwischen Gesellschafter und Sozietät möglich sind.

Zwischen der Sozietät und den Gesellschaftern ist auch ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch möglich. Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft einer Sozietät ist, dass diese Personenvereinigung (Sozietät) nach außen als eigenständiges Unternehmen in Erscheinung tritt. Nur dann ist ein Leistungsaustausch zwischen Sozietät und Beteiligten möglich. Vom Gesellschafter an die Gesellschaft sind folgende Leistungen denkbar:

  • Gesellschafterleistungen aufgrund des Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsvertrags, um den Gesellschaftszweck zu erfüllen;
  • steuerbare Leistungen gegen Entgelt (Leistungsaustausch) zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft;
  • steuerbare unentgeltliche Leistung i. S. d. § 3 Abs. 1b, 9a UStG[1];
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Geschäftsführung des Gesellschafter-Geschäftsführers.[2]

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