Im Gegensatz zu Lizenzverträgen beinhalten Franchiseverträge ein einheitliches Marketingkonzept, das mit weit reichenden Überwachungs- und Weisungsrechten des Franchisegebers verbunden ist. Diese Rechte stehen dem Lizenzgeber im Regelfall nicht zu .

Beim Vertragshändlersystem fehlt ebenfalls ein Marketingkonzept. Ein weiterer Unterschied dieses Systems zum Franchising ist der, dass beim Vertragshändlersystem der Vertrieb von Produkten im Vordergrund steht, während das Franchising in erster Linie durch den Gebrauch einer Marke oder eines Symbols gekennzeichnet ist.

Das Agentursystem unterscheidet sich vom Franchising wesentlich durch die Stellung des Agenten gegenüber dem Franchisenehmer. Der Agent vermittelt und schließt Geschäfte ausschließlich für Dritte ab (§ 84 HGB). Der Franchisenehmer dagegen tätigt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Während der Franchisenehmer das unternehmerische Risiko allein trägt, kann der Agent oder Handelsvertreter aus den von ihm getätigten Geschäften nicht in Anspruch genommen werden. Das Risiko trägt der von ihm vertretene Dritte.

Ähnliches gilt für die Unterscheidung zum Filialsystem. Die Filialen sind vom Hauptunternehmer abhängig, während ein wesentliches Merkmal des Franchisenehmers die Selbstständigkeit ist.

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