Im JStG 2022 sind für die Besteuerung von Photovoltaikanlagen grundlegende Änderungen enthalten, welche in der nachfolgenden Darstellung einen zeitlichen Schnitt erforderlich machen. Denn ab 1.1.2022 ist eine erhebliche steuerliche Vereinfachung erfolgt.

 
Hinweis

Anzeige über die Erwerbstätigkeit von Photovoltaikanlagenbetreibern

In Folge der steuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022[1] hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung zur steuerlichen Erfassung getroffen.[2] Hiernach wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende i. S. d. § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG (Nullsteuersatz) sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

[1] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.

4.1 Besteuerung ab 1.1.2022

Mit dem JStG 2022 wurde eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 eingefügt, die bereits ab 1.1.2022 gilt.[1]

Die Finanzverwaltung hat sich zu einigen Zweifelsfragen in einem BMF-Schreiben geäußert.[2]

Zunächst war die Steuerbefreiung erst ab 2023 vorgesehen; diese wurde jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren um ein Jahr vorgezogen. Dadurch kommt es bereits ab 2022 für kleinere Photovoltaikanlagen zu einer völligen Steuerfreiheit. Und – anders als der bisherige Liebhabereiantrag (siehe Tz. 4.2.1) – ist diese Steuerfreiheit kein Wahlrecht, sondern gilt zwingend für alle Photovoltaikanlagen, welche die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.

[1] Art. 1 und Art. 30 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.

4.1.1 Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit gilt für eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von bis zu 30 kW (peak). Die Anlage darf auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) installiert sein. Irrelevant ist es, wenn eine Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Und auch eine Photovoltaikanlage auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) wird steuerbefreit. Auch für diese Art von Gebäuden gilt der Grenzwert von bis zu 30 kW (peak).

Ferner gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf sonstigen Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies wurde auf Anregung des Bundesrats geändert; zuvor war eine Steuerbefreiung nur für sonstige Gebäude mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen, sodass in der Praxis manches „Mischgebäude“ nicht mit einbezogen worden wäre.

 
Hinweis

Mehrere Einheiten

Für die Praxis ist damit relevant, wie viele Einheiten ein Gebäude aufweist. Unproblematisch ist, dass z. B. ein Dreifamilienhaus 3 Wohneinheiten umfasst und damit bis zu 45 kW (peak) steuerfrei sind. Gibt es in einem Gebäude zwei Wohnungen und eine Arztpraxis, sind dies ebenfalls 3 Einheiten und folglich sind 45 kW (peak) steuerbefreit.

Neben diesen objektbezogenen Voraussetzungen gibt es auch noch eine subjektbezogene Voraussetzung für die Steuerbefreiung zu erfüllen. Werden mehrere Photovoltaikanlagen betrieben, greift die Steuerbefreiung, solange der Betrieb in der Summe nicht mehr als 100 kW (peak) Bruttoleistung aufweist. Die 100-kWp-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Ist eine Photovoltaikanlage objektbezogen nicht steuerbefreit (z. B. größer 30 kW (peak), Freiflächenanlage) ist diese Anlage in die subjektbezogene Begrenzung mit 100 kW (peak) nicht einzubeziehen. Ebenso wird auch eine Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage (z. B. 20 %-iger Anteil an einer PV-GbR) nicht anteilig mit einbezogen.

Wird die Freigrenze mit 100 kW (peak) überschritten, sind alle Photovoltaikanlagen steuerpflichtig. Dies gilt auch für die ersten 100 kW (peak), da diese Leistungsgrenze kein Freibetrag darstellt.

Ferner gilt die Steuerbefreiung unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Die Einnahmen bzw. Entnahmen aus einer Photovoltaikanlagen sind damit au...

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