Grunderwerbsteuer wird für Rechtsvorgänge erhoben, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Wird ein Grundstück veräußert, stellt sich die Frage, ob der Kaufpreisanteil für eine auf dem Grundstück bzw. dem Gebäude vorhandene Photovoltaikanlage der Grunderwerbsteuer unterliegt. Nach §§ 9396 BGB gehören zum Grundstück sämtliche Bestandteile. Daraus ergibt sich für eine Photovoltaikanlage folgende Differenzierung:

  • Dient der erzeugte Strom nur der Eigenversorgung, ist die Photovoltaikanlage ein Gebäudebestandteil. Der darauf entfallende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
  • Wird der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom ganz oder teilweise an den Netzbetreiber geliefert (Einspeisung), ist die Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung einzustufen. Sie gehört damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht zum Grundstück; der auf sie entfallende Kaufpreisanteil wird nicht mit Grunderwerbsteuer belastet.
  • Eine Besonderheit gilt für Dachziegel-Photovoltaikanlagen. Sie dienen auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung und sind deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, selbst wenn der damit erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

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