Wie alle Einkünfte aus einem aktiven Gewerbebetrieb unterliegen auch die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage grundsätzlich der Gewerbesteuer. Tatsächlich sind davon aber nur größere Anlagen betroffen. Denn vom Gewerbeertrag kann ein Freibetrag i. H. v. 24.500 EUR im Jahr gekürzt werden. Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen oder Kürzungen, wie z. B. die Hinzurechnung von Zinsaufwendungen.

Zudem wurde ab 2019 gesetzlich geregelt, dass kleinere Photovoltaikanlagen (Anlagen bis 10 kW/h bzw. ab 2022 bis 30 kW/h) von der Gewerbesteuer befreit sind.[1]

 
Hinweis

Keine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK)

Mit Einführung der Einkommensteuerbefreiung für kleine Solaranlagenbetreiber in § 3 Nr. 72 EStG ab dem VZ 2022[2] wird die Gewerbesteuerbefreiung obsolet, weil damit für die Gewerbesteuer kein zu versteuernder Gewerbeertrag mehr verbleibt. Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 30 kW/h unterliegen im Übrigen bereits bisher keiner Gewerbesteuerbelastung, weil diese unter dem Freibetrag von 24.500 EUR i. S. d. § 11 GewStG verbleiben. Eine Gewerbesteuererklärungspflicht besteht daher ebenfalls nicht. § 3 Nr. 32 GewStG dient ausschließlich dazu, eine IHK-Mitgliedschaft kleiner Solaranlagebetreiber zu verhindern.

Durch die Anhebung des Größenmerkmals der Solaranlage von 10 kW/h auf 30 kW/h mit dem Jahressteuergesetzes 2022,[3] werden nun weitere Unternehmer, die ausschließlich Solaranlagen betreiben, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Damit ist das Betreiben einer typischen Photovoltaikanlage für die Gewerbesteuer faktisch unerheblich und die Gewerbesteuer wird allenfalls bei größeren Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW ein Thema sein. Doch selbst dann wird die Gewerbesteuerbelastung durch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer weitgehend ausgeglichen.

[1] § 3 Nr. 32 GewStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: JStG 2019) v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG; zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2022.
[2] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.
[3] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.

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