Kommentar

1. Die Herstellung und entgeltliche Überlassung von Lichtbildern kann sowohl eine freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeit sein ( Freier Beruf ; Gewerbliche Einkünfte ).

2. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört die Bildberichterstattung. Bildberichterstatter ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ) ist ein Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen) mitwirkt. Den journalistischen Charakter erhält diese Tätigkeit durch die auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwerts. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen. Der Zweck der Bilder muß darin bestehen, über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten.

3. Ein Fotograf übt dagegen eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn er Lichtbilder zu einem dem individuellen Interesse des Abnehmers – nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung liegenden – Zweck herstellt. Ein Fotograf ist insbesondere dann Gewerbetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken seines Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden.

Wer für Zeitschriften wie „Schöner Wohnen”, „Für Sie” und „Brigitte” mit der bildlichen Gestaltung von Themen modernen Lebens beauftragt wird und die Bildobjekte für die Ablichtung arrangiert, vermittelt keine aktuelle Information zur politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wirklichkeit und ist deshalb auch kein freiberuflich tätiger Bildberichterstatter. Er gibt vielmehr eine gestaltete Wirklichkeit wieder, der an sich schon Werbecharakter zukommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.02.1998, IV R 50/96

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge