Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung oder ein weiteres Studium sind zu 100 % als Fortbildungskosten abziehbar, wenn vorher eine Berufsausbildung bzw. ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen wurde.
Aufwendungen für die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn dargelegt werden kann, dass ein objektiver Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen besteht, die später im Inland erzielt werden. Handelt es sich um einen Beruf, der im Inland ausgeübt werden kann, ist diese Voraussetzung i. d. R. erfüllt.
Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten
Sonderausgabenabzug (begrenzt) | Werbungskosten- o. Betriebsausgabenabzug (unbegrenzt) |
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allgemeinbildende Schule | duales Studium |
erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses |
erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses |
Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses | Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses |
Erststudium nach vorheriger abgeschlossener Berufsausbildung | |
Zweitstudium | |
Zweitausbildung | |
Fortbildung | |
Umschulung (die zu einem neuen Berufsbild führen soll) |
Tab. 1: Sonderausgaben- und Werbungskostenabzug von Berufsausbildungskosten
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