Welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B.
- Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Druckkosten für eine Dissertation.
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort; i. d. R. nur in Höhe der Entfernungspauschale, Semesterticket.
- Mehraufwendungen für Verpflegung (maximal für 3 Monate, höchstens 1.000 EUR pro Monat).
- Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung (es ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen).
- Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, nicht jedoch die Tilgungsanteile.
Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.[1]
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