Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung und einer weiteren Berufsausbildung. Diese Unterscheidung ist steuerlich aus diesen Gründen von besonderer Bedeutung:

  • Hat jemand seine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, dann ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen. Konsequenz ist, dass die Aufwendungen steuerlich uneingeschränkt geltend gemacht werden können.
  • Ausbildungskosten sind hingegen nicht oder nur begrenzt abziehbar.
  • Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind, das sich in seiner erstmaligen Berufsausbildung befindet, Kindergeld bzw. die Kinderfreibeträge, weil es nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe das Kind eigene Einkünfte erzielt. Bei einer weiteren Berufsausbildung, z. B. bei einem Zweitstudium, kommt es darauf an, ob das Kind Erwerbseinkünfte erzielt, die einen bestimmten Umfang überschreiten und so zum Verlust des Kindergelds führen.
 
Praxis-Beispiel

Kindergeld bei volljährigen Kindern

Der volljährige Sohn von Herrn Huber ist Student und arbeitet zusätzlich als Arbeitnehmer. Damit erzielt der Sohn von Herrn Huber eigene Einkünfte und ist nicht mehr auf dessen Unterhaltszahlungen angewiesen. Das Kindergeld bleibt Herrn Huber dennoch erhalten, weil es nicht auf die Höhe der Einkünfte ankommt.

Beginnt der Sohn von Herrn Huber aber eine weitere Berufsausbildung, indem er z. B. nach dem Abschluss eines BA-Studiums ein Master-Studium aufnimmt, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang er Erwerbseinkünfte erzielt. Entscheidend dafür, ob Herr Huber Kindergeld erhält, ist also, ob sein Kind eine weitere Berufsausbildung (z. B. ein Zweitstudium) aufgenommen hat.

Sonderausgabenabzug oder Betriebsausgabe/Werbungskosten (Verlustvortrag)

Bei der Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildungskosten ergeben sich insbesondere dann unterschiedliche Auswirkungen, wenn jemand (zunächst) kein steuerpflichtiges Einkommen bezieht und erst später als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger Einkünfte erzielt.

  • Ausbildungskosten, die nur als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, wirken sich nicht aus, wenn im Übrigen kein eigenes steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist.
  • Durch den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten können negative Einkünfte erzielt werden, die in späteren Jahren im Rahmen des Verlustvortrags steuermindernd abgezogen werden dürfen. Dieser Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt.
 
Praxis-Tipp

Verluste geltend machen

Der Verlust aus zurückliegenden Jahren wird erst in den Jahren abgezogen, in denen positive Einkünfte erzielt werden. Die Feststellung von Verlusten aus früheren Jahren kann auch dann noch beantragt werden, wenn für das Verlustentstehungsjahr keine Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt ist und nicht mehr durchgeführt werden kann, weil die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Jeder, bei dem aufgrund des anhängigen Verfahrens vor dem BVerfG ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug infrage kommen könnte, sollte seine Unterlagen aufbewahren, zusammenstellen und den Verlust gegenüber dem Finanzamt geltend machen. So ist es möglich, seine Rechte zu wahren.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge