Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Fortbildungskosten | 4945 | 6821 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Bank | 1200 | 1800 | Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
So kontieren Sie richtig!
Fortbildungskosten können ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hat jemand bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen. Offen ist derzeit, ob es gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Unternehmer buchen ihre Fortbildungsaufwendungen auf das Konto "Fortbildungskosten" 4945/6821 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Fortbildungskosten |
an Bank/Kasse |
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