Kommentar

Aufwendungen für ein Hochschulstudium gehören zu den Kosten der Berufsausbildung, weil der erfolgreiche Abschluß dem Steuerzahler eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung eröffnet. Das gilt auch für ein Zweitstudium nach erfolgreichem Abschluß eines ersten Hochschulstudiums. Dennoch besteht für die steuerliche Behandlung ein grundlegender Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudium . Aufwendungen für ein zweites Hochschulstudium können unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe abzugsfähig sein, wenn sie objektiv dazu dienen, in dem durch das Erststudium ermöglichten Beruf vorwärts zu kommen ( Fortbildungskosten ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Steuerzahler erzielt aus seiner Tätigkeit als freier Ingenieur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er zieht Aufwendungen in Höhe von 15 100 DM für ein Zweitstudium im Bereich Betriebswirtschaft als Betriebsausgaben ab. Der Steuerzahler hatte sich dazu entschlossen, nachdem er als Diplom-Bauingenieur (FH) nach Abschluß seines Studiums 5 Monate bei einer Baufirma gearbeitet hatte. Er beginnt anschließend das Studium der Betriebswirtschaftslehre und ist außerdem als freier Ingenieur für die Y-GmbH in der Bauabrechnung tätig.

Die Aufwendungen sind als Fort- und Weiterbildungskosten uneingeschränkt abziehbar . Nach ständiger Rechtsprechung müssen technische Führungskräfte im Bereich der Bauindustrie für ihren beruflichen Aufstieg, insbesondere für die in dem vorliegenden Beispiel mit dem Zweitstudium angestrebte Position eines Projektleiters, zusätzliche betriebswirtschaftliche Kenntnisse oder sogar eine dahingehende Qualifikation nachweisen. So hat der BFH bereits die Aufwendungen eines Diplom-Ingenieurs (FH) für ein dreisemestriges Abendstudium der Wirtschaftsingenieurwissenschaften als abziehbar anerkannt, weil er damit keine von seiner bisherigen Tätigkeit unabhängige Qualifikation anstrebte. Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften lassen sich in vielen Bereichen nicht mehr derart trennen, daß allein wegen der Kombination mit der zusätzlich erworbenen Qualifikation von einem eigenständigen Berufsbild gesprochen werden kann. Im Zuge der neueren wirtschaftlichen Entwicklung haben sich vielmehr die Anforderungen an leitende Angestellte erhöht. Es kann daher für technische Führungskräfte erforderlich sein, sich zusätzlich auf betriebswirtschaftlichem Gebiet zu qualifizieren. Dies trifft auch in diesem Fall zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.06.1997, IV R 4/97

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