BMF, 16.5.2012, IV D 4 - S 2232/0 - 01

Besteuerung der Forstwirtschaft;

Zeitliche Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b EStG und des § 68 EStDV

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 68 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) das Folgende:

 

I. Tarifvergünstigung nach § 34b EStG

(1) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ist § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl 2011 I Seite 2134) anzuwenden.

(2) Die sich aus dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 ergebenden tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34b EStG unterliegen sowohl § 34b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl 2009 I Seite 3366) als auch § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl 2011 I Seite 2134). Bei Anwendung der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG ist zu berücksichtigen, dass bei abweichendem Wirtschaftsjahr die Gewinne der einzelnen Wirtschaftsjahre zeitanteilig dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden. Abweichend hiervon kann im Wirtschaftsjahr 2011/2012 aus Vereinfachungsgründen wahlweise § 34b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.10.2009 oder § 34b EStG der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 auf die tarifbegünstigten Einkünfte des gesamten Wirtschaftsjahres angewendet werden.

 

II. Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk

(1) § 68 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl 2011 I Seite 2138) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Die bisher aufgrund § 34b Absatz 4 Nummer 1 EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBl 2009 I Seite 3366) festgesetzten Nutzungssätze gelten fort. Nach Ablauf der Nutzungssatzperiode ist § 68 Absatz 2 EStDV in der neuen Fassung anzuwenden.

(2) Die Regelungen des § 68 EStDV gelten für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe in gleichem Maße.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 34b;

EStDV § 68

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 594

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