1 Grundlegendes

 

Rz. 1

Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und der Vermögensübertragung[3] als weitere Umwandlungsart den Formwechsel. Im UmwG wird der Formwechsel im 5. Buch als 4. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Er umfasst den Wechsel von einem Rechtsträger in eine andere Rechtsform. Von der Anwendung ausgeschlossen sind die formwechselbezogenen Vorschriften des UmwG allerdings bei Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind, wie etwa in Fällen des Wechsels von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder von einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR vice versa. Hierfür ist lediglich ein Gesellschafterbeschluss notwendig.

 

Rz. 1a

Die Besonderheit beim Formwechsel besteht im Wesentlichen darin, dass es zu keiner Übertragung des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger kommt. Vielmehr bleibt der Rechtsträger bestehen und nur die Rechtsform wird geändert. Die wirtschaftliche Identität bleibt unverändert (sog. Identitätswahrende Umwandlung).[4] Es gibt demnach auch keine Rechtsnachfolge. Die §§ 190213 UmwG enthalten die allgemeinen Vorschriften über den Formwechsel, während die §§ 214304 UmwG rechtsformspezifische Vorschriften enthalten.

 

Rz. 2

Als Rechtsträger eines Formwechsels kommt dabei grundsätzlich ein Großteil der Rechtsformen des inländischen Rechts in Betracht. Einen Überblick über die vom UmwG erfassten Rechtsträger und deren Handlungsspielräume im Rahmen von Formwechseln liefern die Tabellen 1–4 in "Umwandlungen: Rechnungslegung".[5] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmRUG)G[6] wurde u. a. der rechtliche Rahmen für grenzüberschreitende Formwechsel von Kapitalgesellschaften im EU/EWR-Raum in den §§ 333345 UmwG geregelt.[7]

 

Rz. 2a

Neben den grundlegenden formwechselbezogenen Vorschriften der §§ 190213 UmwG, die den Ablauf eines Formwechsels (Vorbereitung → Beschluss → Vollzug → Rechtsfolgen) regeln, bestehen im UmwG mit den §§ 214304 UmwG rechtsformspezifische Vorgaben.[8]

 

Rz. 3

Sofern eine Fortführung eines aufgelösten Rechtsträgers in der bisherigen Rechtsform noch nicht ausgeschlossen ist, ist ein Formwechsel i. S. d. UmwG noch möglich.

 

Rz. 3a

Bilanzielle Behandlung[9]

Die §§ 17 und 24 UmwG finden keine Anwendung. Die Aufstellung einer handelsrechtlichen Bilanz ist für einen Formwechsel nicht erforderlich.

Eine Prüfung ist nur in Ausnahmefällen der Barabfindung nötig, §§ 208, 225 i. V. m. § 30 UmwG.

[4] Vgl. Quass, in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl. 2017, § 190, Rz. 15.
[5] Vgl. zur tabellarischen Übersicht "Umwandlungen: Rechnungslegung", Rz. 5.
[6] Gesetz v. 28.2.2023, BGBl I Nr. 51; vgl. zur Umsetzung des UmRuG, Heckschen/Knaier, GmbHR 2023, S. 317 ff.
[7] Vgl. ausführlich zur Grenzüberschreitenden Sitzverlegung und zum grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel, Heckschen, GWR 2020, S. 449 ff.
[9] Zu weiteren Erfordernissen vgl. IDW RS HFA 41 – "Auswirkungen eines Formwechsels auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss". Derzeit gibt es einen Entwurf von IDW ERS HFA 41 n. F. vom 14.12.2023, der u. a. die wesentlichen Änderungen durch das UmRUG (insbesondere zum grenzüberschreitenden Formwechsel) berücksichtigt. Stellungnahmen sind bis zum 31.3.2024 möglich, sodass noch 2024 mit einer neuen Fassung zu rechnen ist.

2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Grundlegendes

 

Rz. 4

Grundlage bildet die Erstellung eines Formwechselsberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, der nach § 199 UmwG der Anmeldung des Formwechsels beim Register beizufügen ist. Darüber hinaus ist im Zuge eines Formwechsels ein Formwechselbeschluss auszufertigen, der erst durch Beschluss der Anteilsinhaber in einer Versammlung wirksam wird, bevor die Einreichung zur Eintragung im Register zu erfolgen hat.

2.2 Formwechselbericht

 

Rz. 5

Der in § 192 UmwG normierte Formwechselbericht ist durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers zu erstellen. Er umfasst gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 UmwG die rechtliche und wirtschaftliche Berichterstattung über den Formwechsel nebst Begründung, wobei insbesondere über die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber, der Höhe einer anzubietenden Barabfindung und der gewählten Bewertungsmethode zu berichten ist, und hat nach § 192 Abs. 1 Satz 3 UmwG einen Entwurf des Formwechselbeschlusses (Rz. 8.) zu enthalten. § 192 Abs. 1 Satz 2 UmwG verlangt i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 UmwG zudem, dass im Formwechselbericht auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung sowie auf die Folgen für die Anteilsinhaber hinzuweisen ist. Zusätzliche Berichtpflichten greifen, sofern an einem Formwechsel verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG als Rechtsträger beteiligt sind.

 

Rz. 6

Eingeschränkt werden die Berichtspflichten durch die Ausnahmeregelung des § 192 Abs. 1 Satz 2 UmwG i. V. m. § 8 Abs. 2 UmwG, die vorsieht, dass über Tatsachen nicht berichtet werden muss, sofern...

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