Rz. 71

Die nach § 198 UmwG[1] erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft entsprechend § 254 Abs. 1 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind gemäß § 254 Abs. 2 UmwG gleichzeitig mit dem Formwechsel zur Eintragung in das Register anzumelden.

 

Rz. 72

An den bisherigen Anteilen bestehende Rechte Dritter bleiben nach § 255 Abs. 1 Satz 2 UmwG an den durch den Formwechsel erlangten Geschäftsguthaben bestehen. Eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen ist gemäß § 255 Abs. 2 UmwG innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Wirksamwerden des Formwechsels ausgeschlossen. Klarstellend konstatiert § 255 Abs. 3 UmwG abschließend, dass die persönlich haftenden Gesellschafter beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien als solche aus dem Rechtsträger ausscheiden.

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