Rz. 66
Anzuwendende Vorschriften
Entsprechend § 248 UmwG werden die in der folgenden Abb. 6 dargestellten aktienrechtlichen Vorschriften als anwendbar erklärt.
Anzuwendende Vorschriften |
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Abb. 6: Beim Formwechsel von Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform anzuwendende Vorschriften
Rz. 67
Nicht anzuwendende Vorschriften
Entsprechend § 250 UmwG werden die in der folgenden Abb. 7 dargestellten umwandlungsrechtlichen Vorschriften von der Anwendung ausgeschlossen.
Nicht anzuwendende Vorschriften |
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Abb. 7: Beim Formwechsel von Kapitalgesellschaften in Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform von der Anwendung ausgeschlossene Vorschriften
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