Rz. 63

§ 245 UmwG konkretisiert die Vorschriften zum Verweis auf die spezialgesetzlichen Gründungsvorschriften des § 197 UmwG (Rz. 15–16). Während § 245 Abs. 4 UmwG lediglich normiert, dass bei einem Formwechsel einer AG oder einer KGaA in eine GmbH ein Sachgründungsbericht obsolet ist, regelt § 245 Abs. 13 UmwG – wie in der folgenden Abb. 5 dargestellt – explizit die Gründerstellung der Gesellschafter der formwechselnden Rechtsträger, wobei in allen Fällen die Kapitalschutzbestimmungen des § 220 UmwG[1] anzuwenden sind, die aktienrechtlichen Vorschriften zur Nachgründung[2] dagegen i. d. R. nicht.

 

§ 245 Abs. 1 UmwG:

  • Bei einem Formwechsel einer GmbH in eine Aktiengesellschaft oder in eine KGaA treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des AktG die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, an die Stelle der Gründer.
  • Bei einem Formwechsel einer GmbH in eine KGaA treten auch beitretenden persönlich haftende Gesellschafter an die Stelle der Gründer.

§ 245 Abs. 2 UmwG:

  • Bei einem Formwechsel einer AG in eine KGaA treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des AktG die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft neuer Rechtsform an die Stelle der Gründer.

§ 245 Abs. 2 UmwG:

  • Bei einem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des AktG die persönlich haftenden Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft an die Stelle der Gründer.

Abb. 5: Gründerstellung der Gesellschafter der formwechselnden Rechtsträger

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